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   BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08   

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https://dejure.org/2009,10466
BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08 (https://dejure.org/2009,10466)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2009 - IX B 139/08 (https://dejure.org/2009,10466)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - IX B 139/08 (https://dejure.org/2009,10466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gerichtliche Hinweispflicht; Ermittlung und Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; FGO § 93 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gerichtliche Hinweispflicht; Zurechnung der Afa; keine Verdrängung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften durch § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 20/03

    Anlagevermittlung - Verlustzuweisung vor Beitritt möglich

    Auszug aus BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08
    Die von der Beschwerdebegründung als i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen über die Ermittlung und Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insbesondere über die steuerliche Behandlung von AfA-Beträgen, den Einfluss von vertraglichen Gewinnverteilungsabreden auf die Zurechnung sowie die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem rechtlichen Zusammenhang sind höchstrichterlich geklärt (s. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679; vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33, jeweils m.w.N. auf die ältere Rechtsprechung).

    § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird insoweit auch nicht durch § 15 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG verdrängt (BFH-Urteil in BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33, m.w.N.).

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 18/06

    Einbringen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende

    Auszug aus BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08
    Die von der Beschwerdebegründung als i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen über die Ermittlung und Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insbesondere über die steuerliche Behandlung von AfA-Beträgen, den Einfluss von vertraglichen Gewinnverteilungsabreden auf die Zurechnung sowie die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem rechtlichen Zusammenhang sind höchstrichterlich geklärt (s. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679; vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33, jeweils m.w.N. auf die ältere Rechtsprechung).
  • BFH, 06.10.2004 - IX R 68/01

    Einbringen von Grundstücken in eine personenidentische GbR - Schuldzinsen als

    Auszug aus BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08
    Die von der Beschwerdebegründung als i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam angesehenen Fragen über die Ermittlung und Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insbesondere über die steuerliche Behandlung von AfA-Beträgen, den Einfluss von vertraglichen Gewinnverteilungsabreden auf die Zurechnung sowie die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO in diesem rechtlichen Zusammenhang sind höchstrichterlich geklärt (s. z.B. BFH-Urteile vom 2. April 2008 IX R 18/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2008, 679; vom 6. Oktober 2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324; vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33, jeweils m.w.N. auf die ältere Rechtsprechung).
  • BFH, 19.06.2002 - IX B 74/01

    Verfahrensmängel; fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08
    Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
  • BFH, 08.11.2005 - III B 33/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08
    Das Finanzgericht (FG) ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2005 III B 33/05, BFH/NV 2006, 568).
  • BFH, 04.08.1993 - II B 175/92

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Vorlage einer maßgeblichen Rechtsfrage im

    Auszug aus BFH, 17.02.2009 - IX B 139/08
    Soweit das FG im Einzelfall zu einer von der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt allein darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).
  • BFH, 21.09.2011 - XI B 24/11

    Inrechnungstellung einer Schadensersatzforderung unter gesondertem Steuerausweis

    Zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- ist das FG hingegen nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2009 IX B 139/08, BFH/NV 2009, 921, m.w.N.).
  • BFH, 14.08.2009 - II B 43/09

    Fehlende Kenntnis des FG von Änderungsbescheiden - Umsatzsteuerbescheid kein

    Das FG ist zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung --d.h. auf die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung-- nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2009 IX B 139/08, BFH/NV 2009, 921).
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